Sicherheitskoordinierung
Mit Wirkung vom 01. Juli 1998 ist auf der Grundlage des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) in Kraft getreten.
Sie ergänzt das deutsche Arbeitsschutzrecht um folgende Pflichten für den Bauherren:
- Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz bei der Planung und Ausführung
- Ankündigung des Vorhabens bei der Behörde
- Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe - Plan)
- Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten
- Bestellung eines geeigneten Koordinators
Die Aufgaben des Koordinators:
- Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe - Plan)
- Erfassung der bauausführenden Firmen
- Festlegung von Meldepflichten an den SiGe - Koordinator
- Regeln des Zuganges zur Baustelle in Abstimmung mit der Bauleitung
- Kontrolle der Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes
- Kontrolle der Einhaltung der Baustellenordnung
- Organisation und Durchführung von Sicherheitsbegehungen und Besprechungen
- Aktualisierung des SIGE - Planes infolge des Baufortschrittes
- Erstellung einer Unterlage für mögliche spätere Arbeiten
Durch diese Maßnahmen können sich für den Bauherren positive Effekte ergeben, z.B.:
- Verbesserte Kostentransparenz, indem schon in der Ausschreibung auf notwendige und gegebenenfalls gemeinsam zu nutzende Einrichtungen verwiesen wird, deren nachträgliche Berücksichtigung das Bauvorhaben verteuern würden,
- Optimierung des Bauablaufes, indem Störungen vermieden werden,
- Reduzierung der Kosten für spätere Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten am Bauwerk, indem schon bei der Planung der Ausführung die erforderlichen Vorkehrungen für spätere Arbeiten berücksichtigt und in einer Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage dokumentiert werden.
Übersicht zu notwendigen Maßnahmen nach der Baustellenverordnung
Der Einsatz von Nachunternehmern bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern.